§ 1 Begriff und Arten der Zwangsvollstreckung I. Der Begriff der
Zwangsvollstreckung 1. Die Zwangsvollstreckung ist das staatlich
geregelte Verfahren zur Durch- setzung und Sicherung von vornehmlich
privatrechtlichen Ansprüchen mittels staatlichen Zwangs. Zahlt der
Käufer nicht freiwillig den vereinbarten Kaufpreis, gibt der Besitzer
dem Eigentümer die grundlos vorenthaltene Sache nicht heraus, weigert
sich der Erbe, dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des
Nachlasses Auskunft zu erteilen, so muß es Mittel und Wege geben, die
Rechte des Verkäufers, des Eigentümers und des Pflichtteilsberechtigten
auch gegen den Willen des Käufers, des Besitzers und des Erben durchzu-
setzen. Den erforderlichen Zwang im Wege der Selbsthilfe auszuüben, kann
die Rechtsordnung dem Berechtigten nicht gestatten. Dem Schwachen würde
die Erlaubnis ohnehin nichts nützen, der Starke käme in Versuchung, sich
Übergriffe zu erlauben. Eine solche Art von Selbsthilfe gefährdet den
Rechts- frieden innerhalb der Gemeinschaft. Selbsthilfe ist deshalb
heute nur noch in seltenen Ausnahmefällen erlaubt. 2. Der Staat muß aber
die Durchsetzbarkeit seiner Privatrechtsordnung gewährleisten. Verbietet
er dem einzelnen, im Wege der Selbsthilfe sein vermeintliches Recht zu
suchen, so übernimmt er seinerseits die Pflicht, l Re c h t s s hut c z
zu gewähren). Im Erkenntnisverfahren, dem Zivilprozeß, wird von den
staatlichen Gerichten geprüft und im Urteil ausgesprochen, was Rechtens
ist. Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich darum, auf Verlan- gen
des Berechtigten die staatlichen Zwangsmittel einzusetzen, um den Ver-
pflichteten zu zwingen, die Privatrechtsordnung zu beachten.