Unser ZivilprozeBrecht hat sich nach dem Kriege lebhaft weiter-
entwickelt. Von Anfang an hat der Bundesgerichtshof eine erfrischend
fortschrittliche Haltung eingenommen und manchen allzu starren Satz des
Reichsgerichts korrigiert. Aber auch die ProzeBrechtswissenschaft hat
einen verheiBungsvollen Aufschwung genommen. Wertvolle Einzel- studien
haben die Wege, welche die Lehre der zwanziger Jahre erofinete, auf
weiten Strecken gangbar gemacht; ohne tlberheblichkeit laBt sich
behaupten, daB unsere Lehre der Dogmatik des Zivilrechts in groBen
Schritten nacheilt und im Begriff ist, deren methodischen V orsprung
aufzuholen. Das in Lehre und Praxis Erreichte darzustellen ist die
Aufgabe meines Buches. Dabei habe ich mich bemiiht, die noch begegnenden
begriffsjuristischen oder wortlautglaubigen Argumente aus der Diskus-
sion zu eliminieren und durch sachliche Griinde zu ersetzen. Die Er-
orterung der praktisch wichtigen Probleme habe ich auch dann nicht
vermieden, wenn es auf technisches Detail ankam. Der Leser findet die
Losungen der Rechtsprechung vermerkt; das Buch gibt den Stand vom 1. J
anuar 1963 wieder. Das Schrifttum wurde, wie ich hoffe, sorgfaltig
ausgewahlt und bis Ende 1962 beriicksichtigt. Manche Lehrmeinung, die
noch keinen Ein- gang in das gangige Schrifttum fand, muBte aufgenommen
und zur Diskussion gestellt werden. Die padagogische Aufgabe,
Verstandnis fiir das ProzeBrecht zu er- wecken, wird bekanntlich durch
die Unanschaulichkeit dieser Materie erschwert. lch habe mich bemiiht,
mit Beispielen dem Leser zu helfen. Die Geschichte des Zivilprozesses
erscheint nur in einem kurzen tlber- blick; wichtiger erschien es mir,
historische Vorgange jeweils bei den einzelnen Institutionen zu deren
Verstandnis anzufiihren.