1. Anlafj zur Rechtsreform a) Die Verunreinigung der Luft Die moderne
Entwicklung der Technik und das Anwachsen und Inein- anderwachsen der
Städte haben nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiten Teilen des
Auslandes zu einer erheblichen Verunreinigung der Luft geführt. Die
Vielfalt der Quellen und der Folgen, die Schwierigkeiten der
Feststellung und die Fragen der Verbesserung der Verhältnisse sind oft
ge- schildert 1. Angesichts der Schwierigkeit, die Tatbestände
festzulegen, ist noch manches zweifelhaft und urnstritten; es steht aber
wohl fest, daB nicht nur Belästigungen sondern auch Gefahren für die
Allgemeinheit drohen oder schon eingetreten sind. Insgesamt handelt es
sich urn ein auBerordentlich vielschichtiges Problem, das, wenn auch
nicht primär, auch rechtliche Fragen aufwirft. Die Luft ist ein
Gemeingut; von ihrer Beschaffenheit sind alle Menschen unmittelbar und -
wegen der Bedeutung der Luft für Pflanze und Tier - mittelbar ab-
hängig. Das Recht als Sicherung der Sozialordnung und der Lebensvoraus-
setzungen der Menschen kann an der Frage der Luftreinhaltung daher nicht
vorbeigehen. Diese Art des Rechts läBt sich als "allgemeine Daseinsvor-
sorge" bezeichen; das rechtliche Bemühen gilt dabei schlechthin allen im
Raum lebenden Menschen. Soweit die Frage bisher als regelungsbedürftig
erkannt ist, wird sie dadurch gelöst, daB für bestimmte
Verhaltensweisen, insbesondere die Ausnutzung von Grundeigentum zu
gewerblichen Anlagen, 1 Vgl. statt aller die parlamentarischen
Erörterungen und die darauf ergangenen Berichte, und zwar:
Zwischenbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen auf den
Landtags- beschluE vom 13. Dezember 1955 (Drucksache 261) betr.