Teilband 2 umfasst Straftatbestände, die erfahrungsgemäß nicht im
Zentrum von Studium und Examen im Strafrecht stehen, aber dennoch nicht
vernachlässigt werden dürfen. Die Darstellung stellt vielfältige
Verbindungen zu den Kernbereichs-Tatbeständen her und ermöglicht so eine
effiziente Verwertung vorhandener Strafrechtskenntnisse bei der
Einarbeitung in den Randbereich.