Der Kommentar will vor allem dem Praktiker eine gestraffte, gleich- wohl
moglichst umfassende Darstellung des \Varenzeichenrechts geben. 1m V
ordergrund der Darstellung steh t die \Viederga be der gerich tlichen
und patentamtlichen Spruchpraxis. Vollstandigkeit wurde dabei aller-
dings nicht angestrebt. So wurden aus sachlich iibereinstimmenden Ent-
scheidungcn zu einer Frage jeweils nur einige der neuesten ausgewahlt.
Altere Entscheidungen a us der Zei t vor 1945, vurden grundsa tzlich, d.
h. so- weit nicht unentbehrlich, nicht angefUhrt. Ebenso muf.lte auf
eine lucken- lose Information u ber a bweichondeLiteraturmeinungen
verzichtet werclen. Der Ziclsetzung, eine Anleitung fUr die Praxis zu
goben, dienen einmal die Hinweise zur zweckmaf.ligen \Vahl eines
\Varenzeichens. Eill besseres Verstandnis der gesetzlichen Regelung soIl
dadurch ermoglicht werden, daf.l iiberall versucht wurde, deren
wirtschaftlicho Bedeutung und Auswirkungen aufzuzeigen. Zugieich wurde
auf clie Darstellung der dem Gesetz zugrunde liegenden
\Vertungsgesichtspunkte Gewicht gclegt, ohno deren Kenntnis die Losung
rechtlicher Fragen undenkbar ist. Es ware ein verhangnisvoller Irrtum
anzunehmen, Losungen - jedenfalls im Bereich generalklauselartiger
Bestimmungen wie der des § 3- aIle in oder doch primar aus der
Fallvergleichung gewinnen zu konnen. Dbersichtcn in Leitsatzform sind
daher von Rohr 7.weifelhaftem \Vert. Sie sind in den Kommentar nur mit
Zuriickhaltung aufgenommcn worden. Hingegen wurde dort, wo es angezeigt
erschien, eine Klarung zweifelhafter dogmatischer Fragen angestrebt. Das
envies sich besonders dort als notwendig, wo, Yie etwa bei der sog.
Abstanclslehrc, eine un- zutreffende dogmatischo Ausgangsposition zu
Fehibeurtcilungen fiihrt.