ganisch dezentralisierten, wenn nicht geradezu zerfaserten Verwaltungs-
gerichtsbarkeit Englands kaum viel Geschmack abgewinnen. Aber auf ihn
kommt es natürlich nicht an, wenn das davon betroffene Publikum sich
damit abgefunden hat oder sogar damit zufrieden ist. Dies ist in der Tat
weitgehend der Fall, zumal die jüngste Neuordnung die rechtsstaat-
lichen Garantien sichtbar verstärkt hat. Diese günstige Gesamtsituation
ist aber außerdem wesentlich darauf zurückzuführen, daß die englische
Bürokratie, vor allem des CiviZ Service, frei von der kontinentalen
Beam- tenhybris, publikumsfreundlich und sachbezogen zu funktionieren
ge- wohnt ist. Vor allem aber: Die Gerichte wachen über die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Davon wird das nächste Kapitel handeln.
Viertes Kapitel Die gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Behörden
Vorbemerkung Die in diesem Kapitel abzuhandelnde Materie gehört zu den
wichtig- sten unserer Darstellung. Ihre Erfassung muß recht eigentlich
als ein Schlüssel zum Verständnis der politischen Zivilisation Englands
gelten, welche die Staatsautorität mit der Bürgerfreiheit auszusöhnen
mit Erfolg bestrebt ist.