Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note:
1,7, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der
Untergrund rückt aufgrund des oberirdischen Platzmangels zunehmend in
den Fokus der Gesellschaft. So entstehen v.a. in urbanen Gebieten
untertägige Infrastrukturen, Gebäude bis hin zu Stadtteilen (z.B. "Ville
intérieure", Montreal, CN). Überdies werden Rohstoffe des Untergrunds,
wie Stein-, Braunkohle, Erdöl und Erdgas sowie auch das Grundwasser,
genutzt. Umweltschonende erneuerbare Energien, wie Geothermie oder auch
die atmosphäreschonende CCS, machen die tiefen Erdschichten nicht nur
für die Wirtschaft, sondern auch für Umweltschützer interessant. Jedoch
verursacht die Erschließung neuer Bereiche meist auch Nachteile für
bisher vorhandene Strukturen. Schutz erfahren diese Bereiche v.a. durch
das Naturschutzgesetz. Fraglich ist allerdings, ob auch der Untergrund
zur Natur zählt und somit diese Beanspruchung durch das BNatSchG
verhindert werden sollte. Der tiefere Untergrund stellt weder einen
Lebensraum für Tiere noch für Pflanzen dar, weshalb eine Erfassung durch
das BNatSchG zu prüfen ist. Die vorliegende Arbeit soll erörtern, was
Untergrund ist, inwieweit er zur Natur zählt, ob er durch das BNatSchG
erfasst wird und ob die naturschutzrechtlichen Instrumente Anwendung auf
ihn finden. Dies erfolgt durch Betrachtung der Anwendungsbereich
eröffnenden Normen und anschließender Prüfung, ob durch Auslegung eine
Subsumtion des Untergrunds in den Anwendungsbereich des BNatSchG möglich
ist. Dabei ist eine Verknüpfung von Rechtswissenschaft und Geologie
unerlässlich, um die untertägigen Voraussetzungen umfassend in
naturschutzrechtlichen Definitionen zu erfassen.