Der Name "Krankenversicherung" ist ungenau und unsystematisch. Für die
Privatversicherung rührt er von der unglücklichen Gliederung in § 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes in Personenversicherung und Schaden-
versicherung her. Abgesehen davon, daß "Gegenstand der Versicherung"
nicht die Kranken sind, sondern eher die Krankheiten, erfüllen nicht
alle Träger die Voraussetzungen, die die Wissenschaft mit dem Begriff
Versicherung verbindet. Die Bezeichnung "Krankenversicherung" ist heute
indes allgemein so eingewurzelt, daß sie kaum zu ändern ist. Jedoch hat
sich immer mehr eine Unterscheidung nach der Art der Institution
durchgesetzt, die diese Versicherung betreibt: den gesetzlichen und den
privaten Trägern. Man spricht deswegen auch von der gesetzlichen und der
privaten Kranken- versicherung. Den Kern dieser Darstellung bildet die p
r i v a t e K r a n k r- e n v e sicher u n g (PKV). Die enge
Nachbarschaft der gesetzlichen, wie sie sich vor allem in den
gemeinsamen geschichtlichen Wurzeln und in den sich überschneidenden
Personenkreisen zeigt, verlangt am Rande auch das Eingehen auf dieses
System, für das, auch der besseren Unterschei- dung wegen, die Abkürzung
GKK verwendet wird, d. h. g e s e t z 1 i c h e K r a n k e n k a s s n.
e Nur soweit die Krankenversicherung Besonderheiten in rechtlicher,
mathematischer und betriebstechnischer Art gegenüber den anderen
Versicherungszweigen aufweist, werden sie behandelt.