Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht,
Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11 Punkte, Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (Juristische Fakultät), Veranstaltung:
Rechtswissenschaftliches Seminar "Arbeit im Gefängnis", Sprache:
Deutsch, Abstract: Das Strafvollzugsgesetz wurde am 16.März 1976 vom
Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. 1 Dieses
Gesetz trat am 01.Januar 1977 in Kraft. Für den Bereich der beruflichen
Resozialisierung wesentliche Bestimmungen erhielten am 01.Januar 1980
entsprechende Rechtskraft. Darin wird als Hauptziel des Strafvollzuges
die rechtliche und soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen
genannt. Insbesondere arbeits- und berufspädagogische Maßnahmen sollen
der Realisierung dieses Zieles dienen. 2 Gem. § 37 Abs. 1 StVollzG
dienen arbeitstherapeutische Beschäftigungen, Arbeit, Aus- und
Weiterbildung insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine
Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder aber
zu erhalten. Die Arbeit im Strafvollzug ist eine wichtige
Behandlungsmaßnahme3 zur Verwirklichung des Vollzugsziels. Sie dient in
erster Linie der beruflichen und sozialen Integration der
Strafgefangenen. 4 Das Strafvollzugsgesetz legt daher in § 41 StVollzG
iVm. Art. 11 Abs. 3 GG ausdrücklich eine Arbeitspflicht für
Strafgefangene fest.5 Dies im übrigen im Gegensatz zu den
Untersuchungsgefangenen. Das Strafvollzugsgesetz räumt den Faktoren
Beruf und Arbeit im Resozialisierungsprozess von Strafgefangenen eine
entscheidende Stellung ein.6 Die Arbeit steht eindeutig im Dienste der
sozialen Ertüchtigung des Strafgefangenen. 7 Bei der Arbeit soll es sich
um eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit handeln. 8