Die im folgenden vorgelegte Studie befaßt sich mit einem Teilaspekt der
Frage, ob bzw. wie die im Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen (LRG
NW) niedergelegten Grundsätze für die Gestaltung privater
Fernsehvollpro- gramme von den Programmveranstaltern tatsächlich
eingehalten werden. Die Berichterstattung der Programme von RTL, SAT 1
und PRO 7 (und außer- dem von TELE 51) wird unter dem Gesichtspunkt
untersucht, in welchem Umfang und in welcher Weise darin kontroverse
Themen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden. Konkret geht es bei
dieser Fragestellung um die Einhaltung von §12 Abs. 3 Satz 3 LRG NW.
Dort wird gefordert, daß, jedes Vollprogramm . . . in der
Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser
Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen (soll)". Hinter dieser
Fragestellung steht ein allgemeineres Problem, dessen Bear- beitung und
Diskussion der Studie eine gewisse Pilotfunktion im Kontext der
Forschungsaktivitäten der Landesmedienanstalten zuweist:
Programmanalysen, die darüber Auskunft geben sollen, ob gesetzliche
Programmanforderungen durch die Programmangebote einzelner Rundfunk-
veranstalter realisiert werden, und die von einer Landesmedienanstalt
mit der praktischen Zielsetzung in Auftrag gegeben werden, diese
Rundfunkveran- stalter ggf. in die Pflicht zu nehmen, müssen
konzeptionell im kategorialen Rahmen der entsprechenden Gesetzestexte
verankert werden. Umgekehrt sind die Ergebnisse dieser Programmanalysen
auf den kategorialen Rahmen der Rundfunkgesetze zurückzubeziehen. Hierin
unterscheidet sich dieser Typ Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des
Projekts (Mai 1991) und in der Feldphase der empirischen Haup- terhebung
(März bis Juni 1992) war TELE 5 noch auf Sendung.