Befindet sich ein Gut in der Verfugungsgewalt eines Nichtberechtigten,
gewahrt die Rechtsordnung dem Berechtigten primar einen Anspruch auf
Ubertragung des Gutes, beispielsweise in Gestalt von 985 BGB. Um dem
Nichtberechtigten auch den Vorteil zu entziehen, den er durch die
Nutzung des Gutes erlangt hat, bedarf es eines erganzenden Anspruchs auf
Nutzungsausgleich. De lege lata ordnet das BGB zu diesem Zweck an
unterschiedlichen Stellen eine Verpflichtung zur Herausgabe oder
Vergutung von Nutzungen i.S.v. 100 BGB an. Ausgehend von einer
kritischen Analyse des geltenden Rechts und einer rechtsvergleichenden
Umschau geht Erik Roder der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen
ein Anspruch auf Nutzungsausgleich gewahrt und wie er inhaltlich
ausgestaltet sein sollte. Auf dieser Grundlage entwickelt er einen
Vorschlag fur ein rationales Nutzungsausgleichssystem.