In zahlreichen Landern sind Wissenschaft, Gesetzgebung, Rechtsprechung
und berufsstandische Organisationen bemiih, Grundsatze ordnungsmliBiger
Rech- nungslegung, Grundsatze ordnungsmaBiger Durchfiihrung von
AbschluB- priifungen und Grundsatze ordnungsmliBiger Berichterstattung
aufzustellen oder die bereits bestehenden Grundsatze zu verbessern.
Dabei hat sich ge- zeigt, daB der Grundsatz der Materiality
(Wesentlichkeit) zu den zentralen Problemen der internationalen
Diskussion gehert. Einheitlich wird in der Literatur und Praxis
verschiedener Lander betont, daB der Grundsatz der Materiality eine
entscheidende Grundlage fiir den gesamten ProzeB der Rechnungslegung
bildet. Er verlangt einerseits, daB aIle Informationen gegeben werden,
die fiir die Entscheidungen der Empfanger von Jahresabschliissen von
Bedeutung sein kennen, andererseits, daB alle Informationen auf das
Wesentliche begrenzt werden. Wird die Rechnungs- legung als
Dokumentations-, Informations- und Entscheidungsinstrument ver- standen,
muB sich der Grundsatz der Materiality bei der Ableitung und An- wendung
aZZer Grundsatze ordnungsmaBiger Bilanzierung auswirken. Obwohl die
Bedeutung des Grundsatzes der Materiality in diesem Sinne anerkannt
wird, hat sich weder eine allgemeine Definition noch eine einheit- liche
Anwendung des Grundsatzes in der internationalen Theorie und Praxis der
Rechnungslegung herausbilden kennen. Die Ursache diirfte darin zu sehen
sein, daB fast iibereinstimmend erkliirt wird, die Entscheidung, was
wesentlich (material) und was unwesentlich (immaterial) sei, miisse dem
"pflichtgemiij3en Ermessen des Abschluj3prilfers" iiberlassen werden. Da
sich die internationale Diskussion auch auf die deutsche Rechnungs-
legung und Priifungspraxis auswirkt, erscheint es erforderlich, die
gesetz- lichen Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen verschiedener
Lander im Hinblick auf diese spezielle Fragestellung miteinander zu
vergleichen. Die vorliegende Untersuchung bezieht sich iiberwiegend auf
angelsachsische Lander und auf den Bereich des deutschen Aktiengesetzes.