Das NS-Regime zielte von Anfang an darauf ab, wahrend des Zweiten
Weltkriegs im Bereich des alltaglichen Wirtschaftens der nicht
verfolgten Bevolkerungsmehrheit an der Heimatfront von vornherein jene
Probleme zu vermeiden, von denen anhand der Erinnerung an den Ersten
Weltkrieg eine Wiederkehr erwartet wurde. Unter anderem Preis- und
Marktregulierung, Kriegsverfahrensrecht und eine ausserst weit gefasste
Reichshaftung fur Kriegsschaden sorgten dafur, dass eine Reihe von
Themen gar nicht oder nur auf Umwegen der Gegenstand von Zivilprozessen
vor Ort werden konnten. Bei Schadensersatzprozessen und besonders bei
Verkehrsunfallen mit Wehrmachtbeteiligung war dies jedoch anders: Hier
wurde die schon vor Kriegsbeginn nachweisbare Tendenz, die Amtshaftung
im als unpolitisch deklarierten Bereich auszubauen, zum Sprungbrett
dafur, die im ubrigen Rechtssystem verankerte Kriegsfolgenkompensation
in Zivilurteilen nachzubilden, ohne dass dies vom Regime explizit
angeordnet w orden ware. Dominik A. Thompson liefert unter anderem die
erste juristisch fundierte Darstellung des Kriegssachschadenrechts.