Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht
/ Sonstiges, Note: 13, EBS Universität für Wirtschaft und Recht,
Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch,
Abstract: Der Grundsatz der Öffentlichkeit zählt zu den grundlegenden
Verfahrensprinzipien und lässt sich aus den verfassungsrechtlichen
Prinzipien des Demokratieprinzips (Art. 20 GG) und des
Rechtsstaatsprinzips (Art. 28 GG) ableiten. Seine gesetzliche
Verankerung findet der Grundsatz neben § 169 S. 1 GVG in Art. 6 I EMRK
und Art. 14 I S. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte. Er ermöglicht nicht nur eine öffentliche Kontrolle
der Wahrheits- und Rechtsfindung und beugt dadurch staatlicher Willkür
vor, sondern stärkt zugleich das Vertrauen und die Achtung der
Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsprechung. Darüber hinaus dient der
Öffentlichkeitsgrundsatz dem Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Zusammenfassend zu Funktionen und Bedeutung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes äußerte sich der Präsident des BVerfG
Vosskuhle im Jahr 2010 mit den Worten: "Gerechtigkeit gedeiht nicht gut
im Dunkeln." Der in § 169 S. 1 GVG niedergelegte Grundsatz der
Öffentlichkeit findet jedoch sogleich seine Einschränkung in Satz 2 der
Vorschrift. Danach sind "Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder
Veröffentlichung ihres Inhalts [...] unzulässig". Bereits vor
Einfügung des 2. Satzes im Jahr 1964 war die Zulässigkeit von
Rundfunkaufnahmen während Gerichtsverhandlungen umstritten. Seit der
Novelle des GVG im Jahre 1964 ist die Diskussion um das durch § 169 S. 2
GVG statuierte Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in
Gerichtsverhandlungen zunächst etwas zur Ruhe gekommen. In den 90er
Jahren entflammte die Diskussion um Ton- und Fernsehaufnahmen in
Gerichtsverhandlungen im Zuge des Politbüro-Prozesses und der sog.
Kruzifix-Entscheidung wieder. In beiden Verfahren begehrte der
Rundfunkverans