Das Handelsrecht als Recht des Kaufmanns gehört zu den ältesten
rechtlichen Ord- nungen für den Wirtschafts- und Handelsverkehr. Es ist
daher auch in besonderem Maße durch Handelsbräuche und z. T.
Jahrhunderte alte Gepflogenheiten mit geprägt und gestaltet worden. Neue
Organisations- und Informationsmittel gewinnen Einfluß auf die
handelsrechtliche Ordnung; der Begriffsinhalt der guten Sitten im
Wettbe- werbsrecht erhält durch nationale und supranationale
Kartellrechtsbestimmungen, etwa der Art. 85, 86 EG-Vertrag, neue
Färbungen. Das am 1. 4.1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des
Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt Einfluß auf die
typisierte Vertragsgestaltung im wirtschaftsrechtlichen Be- reich.
Dennoch können diese Besonderheiten eines Rechtsgebietes nur verstanden
und sinnvoll angewandt werden, wenn deren allgemeine Rechtsquellen
bewußt sind. Das geltende Handelsrecht ist ohne die meist im Schuldrecht
des BGB anknüpfenden Rechtsgrundlagen nicht verständlich. Darüberhinaus
müssen, etwa im Zusammen- hang mit den Vertragsverhältnissen der
Handlungsgehilfen, die angrenzenden Rechtsbereiche des Arbeitsrechts
angesprochen werden. Insoweit durchdringen so- zialrechtliche Grundsätze
auch den Bereich des Handelsrechtes, soweit die Tätigkeit eine
persönliche Abhängigkeit, also etwa das Anstellungsverhältnis eines
Handlungs- gehilfen, in Rede steht. Ergänzt werden diese Ausführungen
durch den Titel: Gesell- scbaftsrecht, der die handelsrechtlichen
Problemkreise im gesellschaftlichen Rah- men weiterführt. Kein
Rechtsgebiet ist freilich isoliert zu sehen. So sind bei typisierten
-Vertrags- gestaltungen die Grundsätze des UWG ebenso zu beachten, wie
seit dem 1. 4. 1977 das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Gelingt einem Handlungsgehilfen eine schutzwürdige
Erfindung, ist darüberhinaus das Arbeitnehmererfindungsgesetz zu
beachten.