1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne
und das Recht im sub- jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als
Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller
Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des
Bürgerlichen Gesetzbuches", "Arbeitsrecht") gelten und die das
Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer
Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen
macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten
ha- ben, notwendig. Außer den Rechtsvorschriften, deren Beachtung
allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das
menschliche Zusammenleben. Religiöse Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote,
sind im säkularisierten (verwelt- lichten) Staat kein Recht im
objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich- tungen 1), d.h.
Moralgebote des einzelnen Bürgers. Für den einzelnen gelten viel- fach
unterschiedliche Grundsätze der Sittlichkeit!). Beispielsweise hält
mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn
bei allen Staats- bürgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark
wären, könnte auf viele Rechts- vorschriften verzichtet werden.
Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit überein. Beispiel: Von den
meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange-
sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, daß ausgerechnet im § 242 des
Strafgesetzbuches für denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache
einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig
zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch Fälle,
bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht übereinstimmen.