1.1 Problemstellung Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der
Verfassung der Gerichte und ihrer Haupttätigkeit, der Rechtsprechung,
sowie dem damit zusammenhängen- den Bereich des gerichtlichen wie des an
seiner Stelle angegebenen anderweitigen Rechtsschutzes in der DDR.
allge- Dabei besteht, wie bei allen fundamentaleren Gegebenheiten, weder
mein noch auch in der DDR eine eindeutige und übereinstimmende
Auffassung darüber, was, Rechtsprechung' im Kern ausmacht, was sie im
Vergleich etwa zur Rechtsanwendung durch ein staatliches
Verwaltungsorgan, zum Ausspruch l einer Ordnungsstrafe wegen einer
Ordnungswidrigkeit, zur Ahndung einer 2 3 Verfehlung durch die Polizei
bzw. des Leiters einer Verkaufseinrichtung oder zur Staatlichen
Vertragsgerichtsbarkeit und zur internationalen Handelsschieds-
gerichtsbarkeit konstitutiv unterscheidet. Einigkeit herrscht nur
hinsichtlich der formalen Bestimmung von Recht- sprechung, daß sie
nämlich allein von Gerichten ausgeübt wird und die (Haupt-) Tätigkeit
der Gerichte Rechtsprechung ist, also eine ein-eindeutige Zuordnung 4
von Gerichten und Rechtsprechung besteht. Was aber könnte als
inhaltliches Kriterium gelten? Sieht man sich die oben aufgeführten, der
Rechtsprechung benachbarten Beispiele an, so lassen sich drei Elemente
in unterschiedlich häufigem Auftreten und in unterschiedlicher Kom-
bination herausschälen: 1) Es geht um von der Rechtsordnung
zugeschriebenes bestrittene oder un- klare Rechte und Pflichten; 2) die
Entscheidung darüber ergeht durch unbeteiligte, d. h. das Verfahren
nicht selbst in Gang setzende und an seinem Ausgang nicht unmittelbar
interessierte Dritte sowie 3) das Ergebnis kann notfalls zwangsweise
realisiert werden.