Pflegepersonen fühlen sich für die Sicherheit der Heimbewohner
verantwortlich und geraten insbesondere bei der Pflege von demenzkranken
Menschen in Situationen, in denen sie aus Schutzerwägungen
Freiheitsbeschränkungen anordnen. Obwohl das Heimaufenthaltsgesetz in §
4 die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung normiert, finden sich
die Pflegenden in der Praxis in komplexen Situationen wieder, in denen
die Interpretation der abstrakten Norm erschwert ist. Die Ergebnisse
dieser qualitativen Untersuchung zeigen, dass Pflegepersonen das Ausmaß
der Selbstgefährdung anhand pflegerelevanter Indikatoren beurteilen und
so ihre Interventionen steuern.