Fur die Tradition des Rechts ist - starker noch als fur andere
gesellschaftliche Bereiche - die Ausgrenzung von Frauen
charakteristisch. Dies gilt sowohl fur die materiel- len Inhalte
gesetzten Rechts wie auch fur Recht als or- ganisierte soziale
Institution. Sei es der Status der Frau als Rechtsperson, ihre
allgemeine Rechtsfahigkeit, oder aber ihre Chance, "ihre Rechte"
wahrzunehmen und durchzusetzen, stets war ihre Rechtsposition mehr oder
weniger eingeschrankt, ihre Rechts- und Handlungsfahig- keit in die
Obhut eines Mannes - des Vaters, Ehemannes oder Sohnes - gestellt, wie
rechtshistorische Untersu- chungen vielfach belegen (vgl. Gerhard 1978).
Die aktive Teilnahme von Frauen ihrerseits am ProzeB von Recht- setzung
und Rechtfindung ist nach wie vor gering; in den Instanzen der
Rechtsprechung und Strafverfolgung sind Frauen zu weniger als ein
Funftel vertreten (1). Mit der Tatsache, daB Frauen auf dem Gebiet des
Rechts bisher wenig Handlungs- und Partizipationsmoglichkeiten zur
Verfugung standen, korrespondiert die empirische Feststellung, daB sich
"Recht" als formale -wie als soziale Kategorie im AlltagsbewuBtsein von
Frauen kaum wiederfindet, sie ihrgeradezu "assoziationslos" gegen-
uberstehen, als hatten sie "niemals mit Recht, ver- rechtlichten
Konflikten zu tun gehabt" (vgl. Klein- Schonnefeld 1978, S. 252).
Begrifflich verbinden Frauen "Recht" mit "Gerechtigkeit", stellen also
eher einen moralischen Bezug her. Fur Manner dagegen ist "Recht" eher
eine abstrakte Kategorie - abgesetzt von der Ebene individueller
Erfahrungen -, des sen generelle Bezuge - - sie in den Vordergrund
ste11en (vg1. dazu ausfUhr1ich K1ein-Schonnefe1d 1978).