Prof.Dr.A.Nabholz Präsident der Internationalen Gesellschaft für
Nutztierhaltung (IGN) Die Tierschutzgesetze der Bundesrepublik
Deutschland (1972) und der Schweiz (1978) dienen ihrem übereinstimmenden
Zwecke nach dem Schutz des Tieres und dessen Wohlbefinden. Niemand darf
einem Tier "ohne vernünftigen Grund" (Tier- schutzgesetz BRD), resp.
"ungerechtfertigt" .(Tierschutzgesetz CH) Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen. Darüber hinaus muss, wer Tiere hält, betreut oder zu betreuen
hat, sie so behandeln, dass "ihren Bedürfnissen in bestmög- licher Weise
Rechnung getragen wird" (Tierschutzgesetz CH) und dem Tier ange- messene
artgernässe Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unter-
bringung gewähren. Nach den Bestimmungen beider Länder darf zudem das
artge- mässe Bewegungsbedürfnis nicht dauernd und nicht so eingeschränkt
werden, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden. Verschiedene, in der Tages- und Fachpresse im Verlaufe
des Jahres l98o er- schienene Artikel lösten nun eine sehr heftige
Diskussion über die Bedeu- tung der Begriffe "Wohlbefinden", "Schmerzen
und Leiden" sowie "art- resp. tiergerecht" aus und liessen Zweifel am
Vorliegen der notwendigen wissen- schaftlichen Grundlagen und
Voraussetzungen zur Beurteilung, ob ein Haltungs- system tier- resp.
artgerecht sei.aufkommen. Diese Auseinandersetzungen führ- ten zu einer
Verwirrung und Verunsicherung weiter Fachkreise und der Oeffent-
lichkeit über die Bedeutung ethologischer Forschungsergebnisse für die
Beur- teilung von Haltungssystemen für Nutztiere auf ihre
Tiergerechtheit. Eine Klärung der Fragen schien im Interesse der Sache
dringend notwendig.