Katharina de la Durantaye entwirft eine objektive Theorie des
Rechtsgeschafts. Sie belegt, dass das BGB beim Tatbestand der
Willenserklarung, der Auslegung von (empfangsbedurftigen)
Willenserklarungen, dem Schweigen mit Erklarungswert und der
gewillkurten Stellvertretung die Anwendung eines objektiven Massstabs
vorgibt. Dadurch werden Standardisierung gefordert und
(Transaktions-)Kosten niedrig gehalten. Ausserdem werden Anreize fur
Verkehrsteilnehmer gesetzt, sich so auszudrucken, dass objektiv
Erklartes und subjektiv Gewolltes ubereinstimmen, Rechtsgeschafte also
den Praferenzen der Parteien entsprechen. Die subjektive
Willensubereinstimmung ist denn auch das Ideal des Gesetzes.
Widerspricht der objektive Erklarungsgehalt den Praferenzen einer
Partei, stellt das BGB Korrekturmechanismen zur Verfugung - insbesondere
das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums.