Lernziele: Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen der Erbschaft- und
Schenkungs teuer und sind mit den wesentlichen rechtlichen Bestirnmungen
vertraut. 1. Charakterisierung der Erbschaft-und Schenkungsteuer Die
Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensanfall, der sich von Todes wegen
vollzieht. Aber auch die unentgeltlichen Vermögensübertragungen unter
Lebenden, das heißt Schenkungen, werden zur Steuer herangezogen. Die
Steuer, die für einen solchen Vermögensübergang unter Lebenden anfällt,
wird als Schenkungs teuer bezeichnet. Von der Erbschaftsteuer wird auch
in periodischen Abständen das Vermögen von Familienstiftungen und
Familienvereinen erfaßt. Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlaßsteuer,
sondern eine Erbanfallsteuer, es wird der Erbanfall beim einzelnen Erben
besteuert und nicht die Erbmasse als solche. Die Erbschaftsteuer wird zu
den Besitzsteuern gerechnet. denn sie wird vom Vermögen erhoben. Sie
rechnet dabei zu den einheitswertabhängigen Steuern, denn das der
Erbschaftsteuer unterlie- gende Vermögen setzt sich aus verschiedenen
Vermögensarten zusammen. für die überwiegend (Grundbesitz) Einheitswerte
festgestellt werden. Man kann die Erbschaftsteuer aber auch als
Verkehrsteuer ansehen. weil sie den übergang von Vermögen belastet. Bei
der Erbschaftsteuer überschneiden sich die Merkmale von Besitz-und
Verkehrsteuer.