"Wettbewerb ist das mehrseitige Bemühen verschiedener Personen um das
selbe Ziel unter Einsatz bestimmter Tätigkeiten". Als Globe im Jahr 1907
eine der vielen Definitionen des Begriffs "Wettbewerb" versuchte, dachte
er sicherlich noch nicht an die modernen Formen des Direkt- marketing.
Allerdings waren sich die Väter des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 07.06.1909 (=UWG) schon im Gesetzgebungsverfahren darüber
im klaren, daß sich ein starres Normenpaket zur Reglementierung sich
ständig entwickelnder neuer Märkte und Wettbewerbsformen nicht eignen
kann. Anstelle eines differenzierten Normengeflechts begnügte man sich,
mit zwei Generalklauseln lediglich einen Rahmen zu spannen.
Vereinfachend gesprochen dürfen Wettbewerbshandlungen gemäß § 1 UWG
nicht gegen die guten Sitten verstoßen und - als speziell geregelter
Fall eines Sittenverstoßes - nicht irrefüh- rend sein (§ 3 UWG). Die
weitere differenzierte Regelung des Verhaltens der Wettbewerber auf dem
Markt hat man der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Seit
Inkrafttreten der ersten Fassung des UWG sind zu den unterschiedlichsten
Bereichen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ergangen.
Insbesondere neue, innovative Marketingformen wurden von nicht ganz so
kreativen Wettbe- werbern gerne zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren
gemacht. Nicht anders erging es auch den Methoden des Direktmarketing.
Während andere Werbe- und Vertriebsmethoden durch gesetzliche Regelungen
in das UWG Aufnahme fanden (vgl. §§ 6a - 6e UWG), blieben die Formen des
Direktmarketing weitgehend den allgemeinen Regeln unterworfen.
Allerdings hat sich insbesondere zum Bereich des Telefonmarketing eine
differenzierte Rechtsprechung herausgebildet, wäh- rend die adressierte
Werbung nur vereinzelt Gegenstand spezifisch wettbewerbs- rechtlicher
Verfahren war.