Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Ver-
breitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu Uber,
eigene Filme fUr ihre Zwecke zu produzieren und entliehene Filme auf
Videobander zu Uberspie1en, urn sie ggfs. in sog. Videotheken bereitzu-
halten. Am Beispiel des Instituts fUr den wissenschaftlichen Film
untersucht die vorliegende Abhandlung, in welchem Urn fang hergestellte
oder entlie- hene Filme ohne Zustimmung der Urheber, bzw.
Nutzungsberechtigten vervieWiltigt werden dUrfen. 1m Vordergrund stehen
dabei Vervie1falti- gungsbefugnisse fUr den wissenschaftlichen Gebrauch,
wie sie sich aus den §§ 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965
ergeben. An- schlie: Bend wird die Frage erortert, inwieweit der
Filmverleiher die ge- setzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung
fUr den eigenen Ge- brauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen
ausschlie: Ben kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Anderungen
des Urheberrechts- gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Urn
fang der Vervie1falti- gungsrechte fUr den eigenen Gebrauch der
Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in § 54 normierte
Vervie1faltigung fUr den wis- senschaftlichen Gebrauch ist jetzt
unverandert zusammen mit den Ubri- gen gesetzlichen
Vervielfaltigungsbefugnissen in § 53 geregelt. § 54 neuer Fassung
enthii.lt ein erweitertes VergUtungsrecht der Urheber. An- gesichts der
geringen Hohe der VergUtung entscharft die Urheberrechts- reform das
Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht, so da: B der
zu1assige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit, diese vertraglich
auszuschlie: Ben, von unveranderter Bedeutung sind. Das Manuskript wurde
im Januar 1985 abgeschlossen. FUr die sorgfal- tige Erledigung der
Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid Geisler zu danken.