Inhaltsangabe: Einleitung: Unter Staatsverschuldung ist die Gesamtheit
der vom Staat zur Deckung seines Finanzbedarfs am Geld- und Kapitalmarkt
aufgenommenen Kredite zu verstehen. Der Begriff Staatsverschuldung wird
in der Regel synonym für Staatsschulden, staatliche Schuld und
öffentlicher (aufgenommener) Kredit verwendet. Wenn in dieser Arbeit von
Staatsverschuldung die Rede ist, so ist nur die Verschuldung des Bundes
ausschließlich seiner Sondervermögen gemeint. Eventualverbindlichkeiten
wie Garantien, Übernahme von Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
werden nicht berücksichtigt. Die Verschuldung in der Bundesrepublik
Deutschland weist im Vergleich zu anderen Ländern Besonderheiten auf.
Infolge der Währungsreform von 1948 begann sie mit Ausnahme der
Altschulden praktisch bei Null. Trotz dieses Einschnittes lag der
Schuldenstand des Bundes im Jahr 1996 bei 833,1 Mrd. DM. Die
Zinsausgaben erreichten eine Höhe von 50,7 Mrd. DM, was einem Anteil von
11,1 % an den Gesamtausgaben entsprach. Gang der Untersuchung: Neben den
gesetzlichen Grundlagen der Verschuldung des Bundes, einschließlich der
zukünftig geltenden europarechtlichen Bestimmungen, wird im folgenden
insbesondere herausgearbeitet, welcher Verschuldungsformen und Techniken
sich der Bund bei der Kreditaufnahme bedient. Die an der Kreditaufnahme
beteiligten Institutionen werden ebenfalls behandelt. Eine historische
und eine wirtschaftstheoretische Betrachtung der Staatsverschuldung
erfolgen nicht. Die Arbeit endet mit einem Ausblick auf die Europäische
Wirtschafts- und Währungsunion hinsichtlich ihrer Konsequenzen auf die
Emissionen des Bundes. Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis: 1.
Kapitel: Einleitung1 2. Kapitel: Gesetzliche Grundlagen der
Staatsverschuldung3 2.1Grundgesetz4 2.1.1Art. 109 GG4 2.1.2Art. 115 GG5
2.1.2.1Der Kreditbegriff des Art. 115 Abs. 1 GG6 2.1.2.2Der
Investitionsbegriff des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG7 2.1.2.3Der
Ausnahmetatbestand des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG9 2.2H