Das Steuerrecht umfaBt die Rechtsvorschriften, welche die Be- steuerung
regeln, und ist Teil des Offentlichen Rechts. Das deut- sche Steuerrecht
verteilt sich auf etwa 50 Einzelgesetze, wobei die Steuerhoheit
(Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit) bereits irn Grundgesetz
(X. Abschnitt: Das Finanzwesen, Artikel l04a bis Artike11l5) kodifiziert
ist. Fur die Losung von Steuerfallen geniigt in der Regel nicht nur die
Kenntnis der Steuergesetze; vielmehr ist es dariiber hinaus erfor-
derlich, die Meinung der Finanzverwaltung allgemein dazu (Ver-
waltungsanordnungen) und die Entscheidungen der Steuergerichte (Urteile
und Beschliisse) in ahnlich gelagerten Hillen zu kennen. 1.1
Steuergesetze Zu den Steuergesetzen gehOren sowohl die fOrmlichen
Steuerge- setze als auch die Rechtsverordnungen (§ 4 AO). - Formliche
Steuergesetze Formliche Steuergesetze sind Rechtsnormen, die durch
BeschluB des zustandigen Gesetzgebungsorgans (Bundestag oder Landtag) in
dem verfassungsmaBig vorgeschriebenen, fOrmlichen Verfahren zustande
gekommen, ausgefertigt und verkiindet worden sind (fur Bundesgesetze
vergl. Art. 76 -78 und Art. 82 GG). Bei ihnen ist zwischen allgemeinen
und besonderen Steuergesetzen zu unter- scheiden. 1 Allgemeine
Steuergesetze sind solche Steuergesetze, die sich nicht auf eine
bestimmte Steuerart beziehen, z. B. das Bewertungsgesetz oder die
Abgabenordnung Besondere Steuergesetze oder Einzelsteuergesetze beziehen
sich auf bestimmte Steuerarten, z. B. das Einkommensteuer-, das Kor-
perschaftsteuer-, das Umsatzsteuer-, das Gewerbesteuer-oder das
Vermogensteuergesetz. Fiir jede der etwa 50 Steuem gibt es in der
Bundesrepublik ein eigenes Steuergesetz.