Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note:
12,00, Universität Regensburg (Faculty of Law), Sprache: Deutsch,
Abstract: Kapitalerhaltung zum Zwecke des Gläubigerschutzes ist ein
wesentlicher Grundsatz des AktG. Dieser Schutzgedanke trägt der Tatsache
Rechnung, dass das Grundkapital der AG die Legitimation für die
Haftungsbeschränkung der Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AktG bildet. Es
dient somit als Garantiekapital und bildet für die Gläubiger
Kreditgrundlage sowie Haftungsstock. Die Umsetzung des Kapitalschutzes
im Aktienrecht erfolgt zum einen durch ver-schuldensunabhängige Normen,
wie z.B. §§ 57, 62 AktG und zum anderen durch verschuldensabhängige
Normen wie § 93 AktG, der die Vorstandshaftung regelt. Aufgrund des
hohen Stellenwerts des Kapitalschutzes hat der Gesetzgeber für Ver-stöße
gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung in § 93 Abs. 3 AktG neun sog.
"Todsünden" als Sondertatbestände normiert, in denen Vorstandsmitglieder
"na-mentlich" auf Ersatz haften. In der vorliegenden Arbeit soll die
systematische Einordnung des § 93 Abs. 3 AktG in das allgemeine System
der Vorstandshaftung untersucht werden, wobei insbesondere auf dessen
Rechtsnatur eingegangen wird. Zunächst ist dabei zu klären, ob § 93 Abs.
3 AktG als eigene Anspruchsgrundlage qualifiziert werden kann. In einem
weiteren Schritt wird analysiert, inwieweit es sich dabei um einen
modifizierten Schadensersatzanspruch oder um einen
Folgen-beseitigungsanspruch sui generis handelt. Anschließend wird
diskutiert, wie ein Schaden zu behandeln ist, der über die in § 93 Abs.
3 AktG abgeflosse-nen/vorenthaltenen Beträge hinausgeht. Zum Schluss
wird die Bedeutung des § 93 Abs. 3 AktG in der Praxis beleuchtet.