Das BAG hat in seinem BeschluB vom 10.08.1994 nunmehr grundlegend zu der
Frage Stellung genommen, ob eine - unter Umstanden auch verschlech-
ternde - Sozialplanabanderung zulassig ist'. Leider hat das BAG jedoch
nicht entschieden, inwieweit sich in der betrieblichen Praxis
Gestaltungs- moglichkeiten einer Sozialplanabanderung eroffnen, da in
der Sache selbst zur weiteren Sachverhaltsaufklarung an die Vorinstanz
zuriickverwiesen wurde. Die vorliegende Arbeit kniipft an die in den
Treuhandunternehmen ge- wonnen Erfahrungen in der Abanderung von
Sozialplanregelungen an, da diese vielfach den Volumensvorgaben der
Sozialplanrichtlinien der Treu- handanstalt anzupassen waren, urn im
Falle fehlender wirtschaftlicher Lei- stungsfahigkeit iiberhaupt eine
Sozialplanaufstellung durch ZufUhrung von 2 sog. Zweckzuwendungen zu
ermoglichen . Eine Darstellung der rechtlichen Gestaitungsmoglichkeiten
sowie deren -grenzen und Rechtsfolgen in den Treuhandunternehmen
rechtfertigt sich vor allem daraus, daB die Entwicklung in den fUnf
neuen Landern die hochstrichterliche Rechtsprechung zum Sozialplanrecht
in den letzten Jahren stark beeinfluBt hat und so allgemein EinfluB auf
die gesamtdeutsche Rechts- 3 diskussion nimmt . Dies gilt zum einen fUr
die rechtlichen Gestaltungsfor- men einer Sozialplanabanderung vom
ordentlichen und auBerordentlichen Kiindigungsrecht bis hin zur
Anwendung der Lehre vom Wegfall der Ge- schaftsgrundlage. Diese spieiten
in der Praxis der Treuhandunternehmen eine groBe Rolle, urn im Faile von
Betriebsratswiderstanden gegen eine ein- vernehmliche
Sozialplanabanderung notfalls einseitig eine Losung vom Alt- 1 BAG v.
10.08.1994, AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972.