Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Europarecht,
Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,7, Veranstaltung:
EU-Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge des
Inkrafttretens am 08.10.2004 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (lateinisch
Societas Europaea, kurz SE) gewinnt die Europäische Gesellschaft
zunehmend in Europa mehr an Beliebtheit. Begleitet wurde die Umsetzung
in deutsches Recht durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft mit den Teilen des Ausführungsgesetzes der SE-VO (kurz:
SEAG) und dem Gesetz über die Arbeitnehmerbeteiligung der SE (kurz:
SEBG) vom 22.12.2004. Die Grundlage zur Gründung der SE stellt somit die
SE-VO dar, wobei diese als ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zustande kam. Der Kompromiss sieht einen
Rückgriff auf nationales Recht, im Falle von Deutschland auf das
deutsche Aktiengesetz, des Sitzstaates der SE vor, sofern keine
einschlägige Regelung in der Verordnung oder im Einführungsgesetz der SE
vorhanden ist gemäß Art. 9 (1) SE-VO. Das Wahlrecht über die
Organisationsform stellt dabei die Besonderheit des Kompromisses dar.
Neben dem im Nord- und Mitteleuropäischen Raum verbreiteten
dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat, können Gründer einer
SE auch die im angloamerikanischen Raum und in anderen Teilen Europas
verbreitete monistische Organstruktur mit einer einheitlichen Leitung
des Verwaltungsrats wählen. Weitere Kompromisse und Wahlrechte,
insbesondere über mitbestimmungs- und arbeitsrechtliche Thematiken durch
die SE-Richtlinie und das SEBG werden im Rahmen dieser Thesis nicht
weiter behandelt. Eine Rechtsgrundlage für das monistische System im
deutschen Aktienrecht existierte nicht, da dem deutschen Gesetzgeber
diese Struktur nicht bekannt war. Durch die Einführung der §§ 20-49
SEAG, veranlasst durch die Möglichkeit in Art. 43 (4) SE-VO, reagierte
der Gesetzgeber