Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB
AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Georg-August-Universität
Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2012 belief sich die
Anzahl gesetzlicher Betreuungsverfahren in Deutschland auf 1.325.013.
Der Anteil von Betreuungsgerichten bestellter beruflicher Betreuer
betrug dabei 39,51 %. Ein Grund dafür, warum in fast 40 % aller
Betreuungsfälle professionelle und damit für den Betroffenen meist
unbekannte Betreuer tätig werden, ist ein weitverbreiteter Irrtum in der
Bevölkerung. Ein Großteil der Gesellschaft geht nachwievor davon aus,
dass im "Betreuungsfall" nahe Familienangehörige bzw. Ehe- oder
Lebenspartner ohne weiteres dazu berechtigt seien, für den Betroffenen
stellvertretend tätig werden zu dürfen. Dies ist so nicht richtig.
Angehörige können zwar im Bedarfsfall für den zu Betreuenden nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff BGB
handeln, eine Vertretungsmacht entsteht hierdurch allerdings nicht.
Reicht diese Art der Tätigkeit - ohne Vertretungsmacht - nicht aus, um
die Interessen des Betroffenen zu wahren, besteht seit dem Inkrafttreten
des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 die
Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für
den Betroffenen bestellt. Im gleichen Zuge wurde in § 1896 Abs. 2 S. 2
BGB geregelt, dass statt eines Betreuers ein von der betroffenen Person
selbst ausgewählter Bevollmächtigter für den Betroffenen stellvertretend
im Krankheitsfall tätig werden könne. Der Aufgabenbereich eines
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Stellvertreters erstreckt sich
von vermögensrechtlichen bis zu persönlichen Angelegenheiten. Durch das
am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungsänderungsgesetz hat der
Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1904 BGB klargestellt, dass eine
Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB auch sogenannte
"Gesundheitsangelegenheiten" umfassen kann. Im Rahmen einer Vollmacht i