Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss im Februar 1993 die
Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige
Jugoslawien. Art. 15 des Statuts übertrug den Richtern die Ausformung
der Prozeßordnung. Art. 20 Abs. 1 verpflichtet die Richter zur
Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist
Gegenstand der vorliegenden Arbeit eine Untersuchung der Umsetzung
dieser Vorgaben bei der Konstituierung und Zusammensetzung der
Richterschaft des Tribunals, seiner Vorgehensweise bei der Ausformung
des Prozessrechts sowie der geschaffenen Prozessordnung.