Das deutsche Recht verwendet den Ausdruck 'Ruckholanspruch' bisher nicht
als juristischen Terminus, kennt solche Anspruche der Sache nach aber
durchaus. In einer ganzen Reihe von Situationen konnen bestimmte
Personen vollgultige Verfugungen des Rechtsinhabers zugunsten Dritter
noch erhebliche Zeit spater wieder ruckgangig machen und etwa
ubertragene Gegenstande von dem Dritten zuruckholen. Dogmatisch
unterscheiden sich Anspruche dieser Art deutlich von allen anderen
Anspruchen wie etwa Vertrags-, Delikts-, Bereicherungs-, Unterhalts-
oder Erbschaftsanspruchen. Der bekannteste und praktisch wichtigste Fall
ist die Anfechtung vorinsolvenzlicher Verfugungen des
Insolvenzschuldners. Ganz ahnliche, in der Praxis durchaus relevante
Ruckholmoglichkeiten bestehen jedoch auch im Bereich des Familien- und
Erbrechts sowie bei der Glaubigeranfechtung. All diese Ruckholanspruche
sind im Einzelnen recht unterschiedlich geregelt, obwohl das
Regelungsproblem im Kern identisch ist. Es liegt nahe zu fragen, ob hier
nicht ein einheitlich gestalteter Anspruch zugrundeliegt oder jedenfalls
zugrundegelegt werden sollte.