Im folgenden Text sollen Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwi- schen
der Institution sowie den Aufgaben der Treuhandanstalt einerseits und
den Regeln des Arbeitsrechts andererseits untersucht werden. Auf den
ersten Blick mag diese Verknüpfung unpassend erscheinen, da die
Treuhandanstalt weder in ihrer privatrechtlichen noch in ihrer
öffentlich-rechtlichen Funktion unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis
der Beschäftigten in den Treuhandun- ternehmen verbunden war. In ihrer
privatrechtlichen Funktion war die Treu- handanstalt unmittelbar oder
mittelbar Anteilseignerin von Treuhandunter- nehmen und damit nicht als
Arbeitgeber der Beschäftigten der Treuhandun- ternehmen zu
qualifizieren. Die in der öffentlich-rechtlichen Funktion der
Treuhandanstalt erlassenen Verwaltungsakte oder sonstigen Handlungen re-
geln wiederum nicht unmittelbar die Arbeitsverhältnisse der
Beschäftigten in den Treuhandunternehmen. Insofern könnte eine
Untersuchung der Bezie- hungen zwischen der Treuhandanstalt und dem
Arbeitsrecht sich nur auf die Auswirkungen des Handeins der
Treuhandanstalt auf das Arbeitsrecht be- ziehen. Ein solcher Ansatz
würde jedoch zu kurz greifen. Die Treuhandanstalt war in Deutschland die
maßgebliche Privatisierungsinstitution; sie hatte zen- trale Aufgaben
bei der Transformation der gesamten Rechts- und Sozial be- ziehungen in
den früheren volkseigenen Betrieben und Kombinaten. Ihr ob- lagen nach §
2 Abs. 6 TreuhandG die Aufgabe der Entwicklung sanierungs- fähiger
Betriebe zu weubewerbsfähigen Unternehmen sowie die Herausbil- dung
marktfähiger Unternehmen und einer effizienten Wirtschaftsstruktur. Nach
§ 8 TreuhandG gewährleistete sie die Aufgaben der Privatisierung durch
Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermö- gensanteilen, Sicherung
der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen so- wie der
Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfä- higen
Unternehmen oder Unternehmensteilen.