Inhaltsangabe: Einleitung: Aufgrund ihrer hohen Rationalität und nicht
zuletzt wegen des seit Beginn der 80er Jahre massiv gestiegenen Angebots
an kleinen, leistungsfähigen- und preisgünstigen Computern, das auch
kleinsten Unternehmen den Einsatz von EDV im Rahmen der Buchführung
ermöglicht, wird heute in den meisten Unternehmen die Buchführung mit
Hilfe der EDV geführt. Mancher EDV-Anwender geht fälschlicherweise davon
aus, dass für die Richtigkeit der zum Einsatz gelangenden
Buchführungssoftware nicht er, sondern deren Ersteller verantwortlich
sei. Die einhellige Auffassung geht jedoch dahin, dass für die
Buchführung der Buchführungspflichtige verantwortlich ist, die
Verantwortung liegt somit auch bei einer EDV-Buchführung nicht beim
EDV-Fachmann, sondern bleibt nach dem Eigentümerprinzip voll bei der
Unternehmensleitung bzw. bei dem von. ihr beauftragten Leiter der
Buchführung. Die Verantwortung besteht unabhängig von der konkreten
Gestaltung des Systems, es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob es
sich um eine Buchführung am PC, im lokalen Netz oder außer Haus in einem
Rechenzentrum handelt. Der Buchführungspflichtige kann sich nicht der
Verantwortung für Fehler in seiner Buchführung mit dem Hinweis
entledigen, dass diese die Folge von Fehlern in einer Software seien,
die er nicht selbst erstellt habe. Er muss sich vor dem Einsatz davon
überzeugen, dass er mit dieser Software eine ordnungsgemäße. Buchführung
erstellen kann. Seit Beginn der 70er Jahre nahm der Einsatz von
EDV-Anlagen im Rechnungswesen stark zu, der Gesetzgeber sah sich deshalb
zum Handeln gezwungen, da sich tiefgreifende Veränderungen im Bereich
des kaufmännischen Rechnungswesens ergaben und damit zwangsläufig
buchführungsrechtlichen Zweifelsfragen in. Verbindung- mit der Anwendung
von EDV auftraten. Der Gesetzgeber ergänzte daraufhin die maßgebenden
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) nach
Abschn. 29 Abs. 5 EStR 1978 um die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherb