Unter dem Begriff "Diskont" versteht man im allgemeinen einen Zinsabzug
von noch nicht falligen Forderungen. Eine konkrete Ausgestaltung findet
diese weite begriffiiche Fassung des Wortes Diskont anhand der
Untersuchung des gewerblichen Diskontgeschaftes. Das Diskontgeschaft
zahlt zu den klassischen Bankgeschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3
KWG und hat nahezu ausschlieBlich das Wechseldiskontgeschaft, das heiBt
den Erwerb noch nicht falliger Wechsel gegen Zahlung der Wechsel- summe
unter Abzug von Zwischenzinsen vom Ankaufs- bis zum Verfalltag - 1 und
meist einer Provision -, zum Inhalt - Das Wesen des Diskontkredits liegt
also darin, daB der Diskontgeber (Kredit- geber) nicht fallige
(Wechsel-)Forderungen unter Abzug des Diskontsatzes (Zwischenzinses),
der bei den Geschaftsbanken urn Provision und Nebenkosten erweitert
wird, vom Diskontnehmer (Diskontanten) erwirbt. 1m Gesetz uber die
Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 erscheint der Ausdruck
"diskontieren" nicht; in der gewerblichen wie in der verwaltenden
Kreditwirtschaft gilt er als Synonym fUr aIle unter Abzug eines
Zwischenzinses angekauften Forderungen. Die Vorteilhaftigkeit einer
Diskontierung liegt darin, daB sie dem Inhaber einer Forderung erlaubt,
nicht erst den Eingang des Gegenwertes der Forderung nach Falligkeit
abzuwarten, sondem sich bereits vor Falligkeit Bargeld zu verschaf- fen.
Zu den Diskontgebem zahlen in aller Regel die Geschaftsbanken und die
Bundesbank. Sie schreiben den Barwert der Forderung, das heiBt die
Forde- rungssumme abziiglich des Zwischenzinses, gut und gewahren auf
diese Weise dem Diskontnehmer bis zum Zeitpunkt der Falligkeit der
Forderung Kredit.