Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018.
Es sind explizit Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um
eine Einordung der neuen Normen §650b, c BGB in das neue
Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird in der vorliegenden Studie
zunächst ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der Reform
gegeben und die wichtigsten Regelungen werden kurz vorgestellt. Die
Studie untersucht ausschließlich den Bauvertrag nach §650a ff. BGB und
die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (§650b BGB) auf die
Vergütung von Nachtragsleistungen (§650c BGB). Eine der wesentlichen
Neuerungen ist das Anordnungsrecht des Auftraggebers, den Werkerfolg
ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu verändern. Der
Gesetzgeber sieht für Änderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die
Vergütung ein definiertes Prozedere vor, dessen Ziel ein frühes
Einvernehmen der Parteien. Die vorliegende Untersuchung stellt die enge
Verknüpfung der geänderten Leistungen und die korrespondierenden
gesetzlichen Regelungen der Vergütung dar. In der Praxis von Bedeutung
sind die Änderungsbefugnisse des Auftraggebers und die Möglichkeiten des
Unternehmers auf ein Änderungsbegehren zu reagieren, sowie die
Fragestellung nach einem einvernehmlichen Einigungsbestreben vor der
einseitigen Anordnung durch den Auftraggeber. Der aus dem
Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergütungsanspruch des
Unternehmers und seine Möglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie
die Preisbildung werden untersucht. Der Unternehmer hat die Möglichkeit
seine Preisforderung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten
oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der
Praxis noch nicht einheitlich beantwortete Fragen sind in diesem
Zusammenhang die Definition und Ermittlung der "tatsächlichen
erforderlichen Kosten", die Beurteilung der "Angemessenheit der
Zuschläge", und Voraussetzungen einer "ausreichenden Aufschlüsselung der
Urkalkulation". Ergänzend werden a