Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note:
1,3, Technische Universität Dresden (Juristische Fakultät),
Veranstaltung: Datenschutzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 25.Mai
2018 läuft die Übergangszeit der DS-GVO ab. Mit in Kraft treten der
Verordnung werden personendatenverarbeitende Stellen verpflichtet sein,
Betroffenen weitgehende Rechte einzuräumen. Eines der Betroffenenrechte
ist das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art.20 DS-GVO. Es wird auch
Recht auf Datenportabilität genannt. Dieses Recht stellt ein Novum für
das deutsche Datenschutzrecht dar. Aufgrund der Neuartigkeit der Norm
herrscht große Unsicherheit über die Weite des Anwendungsbereichs und
Umfang des Pflichtenkatalogs. Es ist daher unerlässlich zu analysieren,
inwiefern Art.20 die "hinein projizierten Erwartungen" erfüllen kann.
Unklar ist, ob sich das Recht auf Datenübertragbarkeit lediglich zu
einem modifizierten Auskunftsanspruch entwickeln wird, der weniger Daten
als Art.15 umfasst und damit kaum praktische Relevanz entfalten wird,
oder ob der Verantwortliche zukünftig die Pflicht haben wird, ein
Datenpaket zu schnüren, was dem Betroffenen in Umfang und Format das
Nutzen neuer Dienste tatsächlich erleichtern wird. Es stellt sich daher
in Bezug auf das Recht auf Datenübertragbarkeit die Frage: Amur- oder
Papiertiger?