Die Menschenrechte in den amerikanischen Staaten riickten in den
siebziger Jahren verstarkt in das BewuBtsein der Offentlichkeit. Zum
einen trat im Jahre 1978 die Amerikanische Menschenrechtskonvention
(AMRK) in Kraft, auf deren Grundlage 1979 ein Interamerikanischer
Gerichtshof ftir Men- schenrechte errichtet wurde. Zum anderen machte
Prasident Carter die Men- schenrechte zum wesentlichen Bestandteil der
amerikanischen AuBenpolitik, indem die Gewahrung finanzieller Mittel im
wirtschaftlichen und strategi- schen Bereich gesetzlich an eine
Verbesserung der Lage der Menschenrechte gekntipft wurde. Die
Menschenrechtspolitik Carters wurde teilweise kriti- siert. Andererseits
ist die Austibung politischen Drucks durch andere Staaten und durch die
Offentlichkeit eines der wenigen verbleibenden Mittel zur Durchsetzung
internationaler Menschenrechtsstandards, wenn die beschul- digten
Staaten den Empfehlungen internationaler Sicherungsorgane nicht auf
Grund eines allgemeinen Konsenses tiber den Schutz der Menschenrechte
nachkommen. Die weitgehende Politisierung unterscheidet das
interamerikanische vom europaischen System zum Schutz der
Menschenrechte. Der institutionelle und der normative Rahmen der
Sicherungsverfahren ist zwar in den amerika- nischen Staaten und in
Europa sehr ahnlich. Aber die Entscheidungen und die Praxis der
Schutzorgane sowie die Setzung von Schwerpunkten bei ihrer Arbeit weisen
erhebliche Unterschiede auf. DaB das Verfahren der Interame- rikanischen
Menschenrechtskommission (IAKMR) in minderem MaBe juri- stisch
formalisiert ist, muB nicht unter jedem Gesichtspunkt nachteilig sein.
Auf weIche Art und Weise sich die Menschenrechte am besten durchsetzen
lassen, kann nicht losgelost von den soziopolitischen Randbedingungen
beur- teilt werden.