Das Gemeinderecht ist der Zustandigkeit des Bundesgesetzgebers ent-
zogen. So bestehen trotz aller gemeinsamen Grundlagen in den einzelnen
Bundeslandern groBe Unterschiede, die die Darstellung der Materie
schwierig machen. Wenn der Verfasser sich dennoch an diese Aufgabe
gewagt hat, so deshalb, weil er in zwanzigjahriger Tatigkeit als
Hauptverwaltungsbeamter und Burgermeister in vier verschiedenen
Bundeslandern praktische Erfah- rungen sammeln konnte und durch seinen
Wohnsitz in einem funften Bundes- land auch mit dessen Gemeinderecht
vertraut ist. Ein Lehrauftrag der Uni- versitat Mannheim und die
Schriftleitung einer kommunalen Zeitschrift halten ihn zudem in
standiger Verbindung mit den Fragen der Praxis. Fur die Darstellung
boten sich zwei Moglichkeiten. Es konnte entweder nacheinander das
Gemeinderecht jedes einzelnen Bundeslandes dargestellt werden, was
zwangsweise zu zahlreichen Wiederholungen gezwungen hatte, oder die
Materie muBte yom Grundsatzlichen her angefaBt und jeweils auf
landesrechtliche Abweichungen verwiesen werden. Das schien mir der
richtige Weg zu sein, zumal er das Gemeinsame gegenuber dem Trennenden
hervor- hebt. Urn die Verweisungen nicht allzu umfangreich werden zu
lassen, habe ich bei Gemeindeordnungen, die eng miteinander verwandt
sind, wie z. B. der saarlandischen und der rheinland-pfalzischen oder
der Bremerhavener und der hessischen, die in der kleineren Korperschaft
geltende Regelung nur erwahnt, wenn sie ausnahmsweise von der in der
verwandten Gemeinde- ordnung geltenden Regelung abweicht. Da das Buch
nicht nur zum Studium, sondern auch als Nachschlagewerk Verwendung
finden soIl, ist sein Gebrauch durch regelmaBige Verweisung auf andere
Textstellen erleichtert worden. Dem gleichen Zweck dient auch das
Schlagwortverzeichnis.