1m Anschluf3. an die Aktiengesetze von 1937 und 1965 ist jeweils im
Schrifttum die Frage aufgeworfen worden, ob und inwieweit die
Rechnungslegungsvorschriften dieser Gesetze auch fur Unternehmen anderer
Rechtsformen gelten. Man hatte mit Recht erkannt, daf3. der Gesetzgeber
mit vielen der neuen Vorschriften der Aktiengesetze uber das
Rechnungswesen teils feststehende, teils umstrittene Grundsatze
ordnungsmaf3.iger Buchfuhrung (GoB) kodifiziert hat. Nach der Absicht
des Gesetzgebers, wie sie ins- besondere in § 38 HGB zum Ausdruck
gekommen ist, gelten fur aile Unternehmensfor- men die GoB, soweit die
Gesetze nichts Besonderes vorschreiben. Es handelt sich um Stucke
bewuf3.t offengelassener Gesetzgebung, die mit der Verweisung auf den
unbe- stimmten Rechtsbegriff GoB geschlossen werden sollen. Oberdenkt
man die Erkenntnis, daf3. der Gesetzgeber in den
Jahresabschluf3.vorschrif- ten des AktG teilweise GoB kodifiziert hat,
sei es durch Obernahme vorgefundener Grundsatze, sei es durch Gewinnung
neuer Grundsatze, so erweist es sich als lohnende Aufgabe, die
JahresabschlulSvorschriften des AktG daraufhin zu analysieren, inwieweit
es sich um GoB, d. h. allgemeingultige Normen handelt und inwieweit um
Regelungen, die sich aus der Natur der Aktiengesellschaft ergeben. Diese
Diskussion ist bisher in erster Linie unter methodischen Gesichtspunkten
und sehr allgemein gefUhrt worden. Daneben gibt es Rechtsprechung, die -
oft ohne jede Begrundung - ausfUhrt, diese oder jene einzelne Vorschrift
des Aktiengesetzes 1937 oder 1965 enthalte einen kodi- fizierten GoB.