Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur des
19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg Arnold
Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des Allgemeinen Teils des
bürgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB ist dem gefolgt. Zum BGB
behandelt die Literatur in Übereinstimmung mit der Legalordnung die
Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes
Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im Personenrecht des
Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel "Personenrechtliche Gemeinschaften"
allgemein von den "Gemein- schaften zur gesamten Hand" und damit auch
von der Gesellschaft handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der
Einordnung des Rechts der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, daß
dem Ersten Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heißt, die
"gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietät"
zugrunde lag, daß der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches
Rechtsverhältnis unter den Kontrahenten" begründet. Die Perso-
nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehört jedoch ebenso wie die
ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man könnte sogar der Ansicht
sein, daß die Personengesellschaft als Personengruppe oder
Personenverband noch eher als die juristische Person in das
Personenrecht gehört.